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Amt Föhr-Amrum untersagt Feuerwerk erneut

Veröffentlicht von am 19. Dezember 2025

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Nach OVG-Entscheidung: Amt Föhr-Amrum untersagt Feuerwerk erneut – ruhiges Silvester bleibt Ziel.

Nach dem viel beachteten Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem ein zuvor beschlossenes Böllerverbot aufgehoben worden war, zieht das Amt Föhr-Amrum nun erneut Konsequenzen. Mit einer überarbeiteten Allgemeinverfügung, die am 19. Dezember veröffentlicht wurde, wird das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 auf Föhr und Amrum weiterhin untersagt.

Silversterfeuerwerk Föhr Tourismus GmbH-Christian von Stülpnagel

Der entscheidende Unterschied zur vorherigen Regelung: Die neue Verfügung stützt sich nicht mehr auf das Landes-Immissionsschutzgesetz, sondern ausdrücklich auf das bundesrechtliche Sprengstoffrecht. Genau dieser Punkt hatte zuvor zur Aufhebung des Verbots durch das Gericht geführt.

Klares Signal nach Tagen der Unsicherheit

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In den vergangenen Tagen war das Thema Silvesterfeuerwerk das beherrschende Gesprächsthema auf Föhr und Amrum. Nach dem Gerichtsbeschluss hatten einige Gäste ihre Aufenthalte storniert, Vermieter und Touristiker versuchten, die Situation zu erklären und Unsicherheiten abzufedern. Parallel dazu lief auf Amrum eine Petition gegen privates Silvesterfeuerwerk weiter, die nach wie vor zahlreiche Unterstützer findet.

Die Stimmung auf den Inseln war dabei deutlich: Viele Insulanerinnen und Insulaner wie auch Gäste wünschen sich ein ruhiges, feuerwerksfreies Silvester. Mit der neuen Allgemeinverfügung reagiert das Amt nun sichtbar auf diese Lage.

Feuerwerk der Kategorie F2 bleibt verboten

Foto: Stefan Gaul

In der Mitteilung des Amts Föhr-Amrum heißt es, dass wie in den Vorjahren für Silvester und Neujahr 2025/2026 ein Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 gilt. Darunter fallen klassische Silvesterartikel wie Raketen, Kanonenschläge, Knallkörper, Schwärmer oder Batterien.

Die rechtliche Grundlage bildet diesmal ausdrücklich das Sprengstoffrecht des Bundes, das den Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen weitreichende Einschränkungen erlaubt – etwa zum Schutz vor Brandgefahren oder zur Gefahrenabwehr.

Kaum legale Abbrennorte auf den Inseln

Zur besseren Einordnung listet die Allgemeinverfügung detailliert auf, welche Gebäude, Anlagen und Flächen als besonders brandempfindlich gelten. Dazu zählen unter anderem Reetdachhäuser, landwirtschaftliche Anlagen, bestimmte touristische Einrichtungen sowie zahlreiche weitere Objekte.

Insgesamt umfasst die Aufstellung rund 30 Punkte mit zahlreichen Unterkategorien. Hinzu kommen Naturschutz- und Artenschutzgebiete, die auf Föhr und Amrum einen großen Teil der Inseln ausmachen. In Verbindung mit dem vorgeschriebenen 200-Meter-Sicherheitsabstand wird deutlich: Es ist faktisch kaum möglich, einen Ort zu finden, an dem das Zünden von F2-Feuerwerk zulässig wäre.

Weitere Einschränkungen bleiben bestehen

Zusätzlich verweist das Amt in der Verfügung auf bereits bestehende Regelungen, unter anderem:
-naturschutz- und artenschutzrechtliche Verbote
-weiterhin geltende Einschränkungen an den Strandbereichen, insbesondere in Wyk
-die Beförderungsbedingungen der Wyker Dampfschiffs-Reederei, die die Mitnahme explosiver Stoffe grundsätzlich untersagen

Damit wird das private Mitbringen von Feuerwerkskörpern auf die Inseln zusätzlich erschwert.

Allgemeinverfügung online abrufbar

Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Website des Amts Föhr-Amrum veröffentlicht. Aktuell ist sie direkt auf der Startseite von www.amtfa.de zu finden, alternativ unter „Aktuelles“ → „Aktuelle Meldungen“.

Mit der neuen Regelung macht das Amt deutlich: Trotz der zwischenzeitlichen gerichtlichen Entscheidung soll es auch in diesem Jahr auf Föhr und Amrum kein lautes Silvester geben.

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